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Rein vom logischen her wird die Kombi-WDM nicht an dem Datum stattfinden. Es wird meines Erachtens keine Möglichkeit geben das man in oder um Osnabrück übernachten kann, zudem ist es bis zum 18.04. vom Land Niedersachsen noch untersagt in größeren Gruppen zu trainieren. Aktuell heißt es vom Land 2 Haushalte mit maximal 5 Personen über 14 Jahre oder 20 Kinder unter 14 Jahren mit zwei Erwachsenen. Da sich das nach momentaner Lage bis zum 18.04.21 nicht ändern wird müsste sich deine Frage eigentlich erübrigt haben. Im Zweifelsfall würde ich aber den Landessportwart fragen und du wirst postwendend eine Antwort erhalten. |
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Das Land NRW hat nämlich in den sog. „FAQ zu Ehrenamt und Sport“ (https://www.land.nrw/de/wichtige-fra...virus#52eff6ab) näher beschrieben, daß und unter welcher Bedingung mehrere solcher Gruppen die Sportanlage nutzen können: Zitat:
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@tg
mach dich doch mal endlich davon frei dass immer alles in irgendwelchen Verordnungen haarklein stehen muß. Das ist in diesem unserem Lande nicht so, Bundesbesschlüsse sind für die Länder nicht bindend und Länderbeschlüsse nicht für Städte und Kommunen . :-( und wie du letztes Jahr am Beispiel Pfungstadt gesehen hast, können so gar noch Vereine "NJET" sagen |
Ich glaube, das klären wir mal besser unter uns (oder wie man hier im Forum sagt: „HAst PN“ [sic]).
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Jetzt ist es amtlich: Minigolf ist doch kein Sport. :eek:
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung Zwar gilt: § 9 Sport (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport 1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b, 2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie 3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Aber: § 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten (1) Der Betrieb von 1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunter-richts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, 2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähn-lichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), 3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen, 4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Was sagen da wohl NBV und DMV dazu? :D |
@gomi
ist bei uns in Bensheim auch so, Minigolf geschlossen fürs Volk, der verein darf jedoch trainieren der Golfplatz darf öffnen und auch Publikum drauf lassen als Sportanlage |
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Klingt verrückt und nicht alle Ordnungsämter verstehen das...... |
Saison 2021 in NRW ist - wie zu erwarten war - abgesagt!
https://nbv-minigolf.de/absage-nbv-k...lbetrieb-2021/ |
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