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Platzeröffnungen
Um die Hygienevorschfriften einhalten zu können, sind wir dabei diverse Desinfektionsmittel welche notwendig sind aunzubieten.
Allerdings kann sich dies täglich ändern. Vom Handgel für die Kunden über Spendersysteme bis zum Flächen-Desinfektionamittel für die Schlägergriffe. Bleibt Gesund. |
Zitat:
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Ich denke, auch heute noch kann man die Frage, die im Titel dieses Themas gestellt ist, „beeinflusst die Corona-Pandemie das Minigolfgeschehen?“, mit ‚ja‘ beantworten… :D
Daher möchte ich vorschlagen, hier einmal zusammenzutragen, wie der aktuelle Stand in den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf folgende Fragen ist:
Das ganze vielleicht noch ergänzt um Angaben wie:
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Dann fange ich mal für Hessen an:
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Baden-Württemberg Stand 25.5.2020:
Wettkämpfe im Profisport können unter den unten beschriebenen Voraussetzungen stattfinden. Es ist nicht davon auszugehen, daß für den Amateursport andere Regeln aufgestellt werden. Berufstätige Amateursportler könnten auch nicht eine Woche vor dem Turnier in Quarantäne gehen. Ausreichende Testungen wird man schon aus finanziellen Gründen nicht durchführen können. Ich sehe da kein Land. Sarkastische Anmerkung: Ausnahmen gibt es derzeit nur für Singsport in Baptistengemeinden und dergleichen unverzicht- bare Hotspotgenerierungsveranstaltungen. ... Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer (Corona-Verordnung Sportwettkämpfe – CoronaVO Sportwettkämpfe) Vom 14. Mai 2020 Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündigungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (1) Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO dürfen zu Zwecken der Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 betrieben werden, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 ist die Vorlage eines Konzepts, das medizinische, organisatorische und hygienische Vorgaben für die jeweilige Sportart enthält. Die Vorgaben dieses Konzepts sowie sonstige rechtliche Vorgaben sind bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs von allen Beteiligten einzuhalten. In dem Konzept sowie bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. es muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten mit SARS-CoV-2 möglichst weitgehend vermindert wird; 2. der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs muss eine mindestens einwöchige Absonderung, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggegangen sein; dafür müssen sich die Beteiligten in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, auch eine Gruppenunterkunft mit anderen Beteiligten, begeben und sich dort absondern; die Absonderung darf nur unterbrochen werden für die Teilnahme am zulässigen Trainingsbetrieb im Sinne der Corona-Verordnung Spitzensport; 3. die Sportlerinnen und Sportler sind regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen; sie dürfen am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb nur teilnehmen, sofern unmittelbar zuvor durch ein Testergebnis bestätigt wurde, dass sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind; 4. es ist sicherzustellen, dass Tests auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 in ausreichender Menge vorhanden sind; es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit vorrangig behandelt werden; bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit solcher Tests oder der Laborkapazitäten ist der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb umgehend einzustellen; 5. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nicht anwesend sein; die Zahl der ansonsten anwesenden Personen ist so weit wie möglich zu reduzieren; 6. das Konzept nach Satz 1 muss von der für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortlichen Organisation vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium; 7. abseits des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt; falls Räumlichkeiten, insbesondere Dusch- und Umkleideräume, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, hat zu unterbleiben; 8. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden; 9. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Kosten für das Konzept nach Absatz 2 Satz 1 und die aufgrund dieses Konzepts oder dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere für die Testungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, trägt die für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortliche Organisation. § 2 Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. § 3 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt. Stuttgart, den 14. Mai 2020 gez. Dr. Eisenmann gez. Lucha |
Verordnungen
Das Folgende ist zwar von BaWü - aber zum erstenmal steht "Minigolf" in einer Verordnung !
Das ist doch schonmal ein Fortschritt ;) : Stufe 2 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet: Außengastronomie Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle sowie kontaktarme Freizeitangebote wie Minigolf oder Bootverleihe Fahrradverleih zu touristischen Zwecken Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper Grundschulen und weiterführende Schulen sollen nur gegebenenfalls schrittweise wieder öffnen" |
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Es gibt erste Bundesländer, die Änderungen in ihren Verordnungen angekündigt haben, sodaß dort bald wieder Wettkämpfe in Sportarten wie Minigolf stattfinden können.
Nordrhein-Westfalen: „Ab 30. Mai […] Sportliche Wettbewerbe im Kinder- und Jugendsport sowie im Amateursport“ (https://www.land.nrw/corona, Abschnitt „Die wichtigsten Fakten“, Bild 6; siehe Anhang) Bayern: „ab 8. Juni 2020 weitere Erleichterungen im Bereich des Sports erfolgen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden: […] Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.“ (https://www.bayern.de/bericht-aus-de...seite=1579#a-4) |
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Ich sehe da schon Land. Und hoffe darauf, daß es im Juli soweit ist – schließlich möchte ich dann ein Turnier in Baden spielen… ;) |
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Dennoch, wenn ich das richtig gelesen habe, durften Freizeitanlagen und damit Minigolfplätze in diesem Bundesland ab MItte Mai wieder für die Allgemeinheit öffnen. |
Auch in Niedersachsen sind Minigolfwettkämpfe wieder möglich:
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