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Zitat von spassbremse
(Beitrag 277859)
Ist schon komisch,auf die Aussagen zu Regeln, Satzung etc. gehen weder @bärliner noch sonst wer ein.:confused: :confused: :confused:
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Habe ich nicht in Beitrag #12 dazu schon etwas gesagt? Aber ich kann -- auch unter Einbeziehung der danach erschienenen Beiträge -- nochmal verdeutlichen, was ich meinte.
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Zitat von head202
(Beitrag 277784)
Dieser Beschluß der SpVV greift in die Ausschreibungen des Spielverkehrs einer laufenden Saison ein und ist schon deshalb unzulässig.
Hinzu kommt, das die Mitteilung des DMV-Sportwartes bezüglich des Einsatzes von Neuzugängen erfolgte, als die Terminverschiebung der Relegation in unserem LV nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Die Ausschreibung, um die es hier geht, sah klare Regelungen bezüglich einer Relegation vor. Wenn also die SpVV hier eingreifen darf, frage ich mich, auf was man sich zukünftig in den LV´s überhaupt noch verlassen kann.
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Zitat von bärliner
(Beitrag 277786)
[...] Die Frage der Startberechtigung beim Aufstiegsspiel (zu den überregionalen Ligen) wurde vom SAS aufgrund einer konkreten Anfrage (nicht aus dem NBV) so entschieden. Als Vorsitzender des SAS habe ich diese Entscheidung zu verkünden - nicht mehr und nicht weniger. Welche Meinung ich persönlich in dem Gremium vertreten habe, ist dabei völlig irrelevant.
Gleiches gilt für die Frage mit den beiden Wechselfristen als Ausnahme in diesem Übergangsjahr. Auch hier handelt es sich um Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums, nämlich der SpWVV. [...]
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Zitat von head202
(Beitrag 277795)
Nach § 13 der DMV-Satzung ist der SAS gar nicht berechtigt derartige Beschlüsse zu fassen. Er arbeitet lediglich der SpVV zu. Desweiteren ist er noch Berufungsinstanz in sportlichen Entscheidungen.
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Zitat von Uwe Braun
(Beitrag 277877)
Was soll man dazu noch schreiben? Fehlte dem SAS die Sachbefugnis zur Entscheidung, dann stellt der diesbezügliche Beschluss ein juristisches Nullum dar, der somit keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Er ist praktisch als nicht existent zu betrachten.
Spannend wird es, wenn sich einer der teilnehmenden, durch den "Beschluss" benachteiligten Mannschaften darauf beruft und Protest bzw. Einspruch im Hinblick auf eine somit fehlende Spielberechtigung der betroffenen Spieler geltend macht.
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Es bedurfte nicht eines Beschlusses des Sportausschusses, damit die Neuzugänge zum 1.9. beim kurz danach stattfindenden Aufstiegsspiel spielberechtigt sind; das ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, daß einerseits die Saison bis zum 31.12. verlängert und andererseits ein alternativer Wechseltermin zum 1.9. eingeführt wurde. Wenn es nicht gewollt gewesen wäre, hätte die SpwVV/Bundesversammlung einen entsprechenden Zusatz (was übrigens jeder LV für seine Ligen hätte tun können) beschließen müssen oder nur
einen Wechseltermin zeitgleich mit dem Saisonende (31.12.) zulassen dürfen.
Aber so wie die Entscheidungen getroffen wurden, ist die jetzige Situation eine logische Konsequenz. Bemerkenswert ist jedoch, daß zwischen der SpwVV (Beschluß und allgemeines Bekanntwerden) und der Bundesversammlung (Bestätigung und Inkrafttreten) zwei Monate liegen. In dieser Zeitspanne wurde bereits hier im Forum auf die bestehenden Problematik hingewiesen. Damit will ich nicht sagen, daß dieses Forum Pflichtprogramm für jeden LV-Sportfunktionär sein soll, denn man hätte es beim Durchlesen der Beschlüsse auch selbständig feststellen können.
Daß es sich bei den Reformen des überregionalen Ligenspielbetriebs um einen Eingriff in die laufende Saison handelt, ist unstrittig. Ob das zulässig ist oder nicht, ist vielleicht eine juristische Frage, aber jedenfalls wurde damit eine Grenze überschritten, mit dem Ergebnis, das head202 beschrieben hat, nämlich der Aufgabe der Verläßlichkeit.
Bei der "Entscheidung" des Sportausschusses auf die geschilderte Anfrage ist das interessante, daß dieses Gremium die erste Einspruchsinstanz für Proteste im überregionalen Ligenspielbetrieb (einschließlich Aufstiegsspiele) ist. Er ist nach seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht befugt, eine bindende Entscheidung vorab zu treffen; insofern kann man es als Äußerung, wie im Falle eines Protestes/Einspruchs entschieden werden würde, sehen -- nicht mehr. Einerseits pragmatisch, andererseits vielleicht auch unzulässig bzw. gefährlich, da ein tatsächlicher Protest nicht zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führen muß. Schließlich ist der DMV-Sportausschuß als Einspruchsinstanz außen vor, wenn es (wie hier offensichtlich) um eine NBV-Liga geht -- dafür ist der LV-Sportausschuß zuständig, wenn es ihn gibt.