Di.Stefano |
16.04.2011 18:58 |
Ganz so einfach wie von "Der Vize" und G. Schwarz dargestellt scheint mir die Sache nicht zu sein.
So heißt es beispielsweise in den Vorschriften für die Abnahme für Turnieranlagen (S 18, 1.5.), dass diese den Zweck haben, einen "kontrollierten Turnierstandard" sicherzustellen und zu gewährleisten, dass der "Geist des Minigolfsports unter fairen und kalkulierbaren Bedingungen" erfüllt werde. In S18, 1.5. wird m. E. der Standard gesetzt, dass eine Bahn hinreichend technisch in Ordnung zu sein hat (bzw. wieder in Ordnung gebracht werden muss), wenn auf ihr Turniere gespielt werden. Ferner gibt S11, 2.6. vor, dass Bahnen so gestaltet sein müssen, dass auf ihnen ein "zu berechnendes Spiel möglich" ist. Ob bei einer erheblich ramponierten Bahn wie der Bahn 7 in Herten diese zentralen Grundsätze in Kraft sind, scheint mir nicht eindeutig. Und in S11, 16.9. heißt es im Kontext der Aufgaben des Oberschiedsrichters, welcher ja am Turniermorgen die Bahn abzunehmen hat, dass "Mängel" - was auch immer darunter zu verstehen ist - "sofort zu beseitigen" sind, und später in Punkt 19, dass bestehende "Mängel" einen Protestgrund darstellen, wodurch bspw. das an einem Spieltag erzielte Ergebnis Makulatur werden könnte. Die hochstehenden Kanten des Teppichs könnten ein "Mangel" im Sinne dieser Vorschrift sein.
Aus meiner Sicht bedeutet dies, dass am Spieltag dem Schiedsgericht die alleinige Kompetenz zukommt, den Zustand der besagten Bahn aus den bereits genannten Gründen als mangelhaft zu bewerten und sofortige Abhilfe zu verlangen - oder aber die Bahn als "in Ordnung" zu befinden und das Turnier starten zu lassen. Eine solche Entscheidung des Schiedsgerichts wäre, darauf hat uns SF Schwarz schon öfter darauf hingewiesen, endgültig, könnte also durch übergeordnete Instanzen später nicht überstimmt werden. Soll heißen: sagt das Schiedsgericht die Bahn ist o. K., dann ist sie o. K., wenn nicht, dann ist sie es nicht.
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