![]() |
Vereinsausschluss bzw Kündigung
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
Dies ist die Standardformulierung in den meisten Vereinssatzungen. Wenn Mitglieder ausgeschlossen werden sollen und dies rechtswirksam werden soll, muss sich der Vorstand auch an die Vorgaben in der Satzung halten. Es ist ja nicht so, dass mit dem Vereinsaussschluss die Spieler ihre Spielberechtigung für den Verein verlieren, es geht ja dann um die Spielberechtigung für den Rest der Saison, sollte ein ausgeschlossener Spieler zb. noch bei der DM oder EM teilnehmen wollen, könnte er Schadensersatzansprüche gegen den Verein stellen. Ein Vereinsausschluss sollte daher von Vereinseite immer eine gut überlegte Sache und der letzte Schritt sein. Ich persönlich war ja auch einmal 1. Vorsitzender eines Vereines und ich muss sagen so ein Vereinsauschluss ist wirklich nicht einfach. |
Hallo
Ich hab da mal noch eine Frage zu und zwar: Angenommen im Verein ist eine Person, die vom Vorstand bzw einem Vorsitzenden nicht so gemocht wird und dieser sorgt dann dafür, dass in einer Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss abgestimmt wird! Wie sieht das dann aus? Muss absolute Mehrheit herrschen oder reicht auch ein Ergebnis 16:15? Das würde mich mal interessieren, gerade weil es so ein folgeschweres Thema ist! |
Zitat:
Code:
BGB § 823 Schadensersatzpflicht mico |
So einfach ist das nicht, mico
Nehmen wir mal an, der ausgeschlossene Spieler war schon zur Deutschen Meisterschaft qualifiziert und hat auf der dortigen Anlage bereits trainiert, also Kosten gehabt. Möglicherweise hat er sich im Hinblick auf diese Meisterschaft unbezahlten Urlaub genommen und Bälle gekauft, die für die dortige Anlage wichtig sind. Und jetzt nehmen wir mal, der Vereinsausschluß sei satzungsgemäß nicht vertretbar gewesen. Und dann reime Dir mal zusammen, was passieren könnte, wenn ein ambitionierter Spieler, möglicherweise noch mit der Option Nationalmannschaft im Hinterkopf, den ordentlichen Rechtsweg einschlägt. So was mags noch nie gegeben haben, aber irgendwann ist meist immer das erste Mal, oder? ;)
Zitat:
|
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
mico |
Ich sehe das differenzierter. Wer hätte vor kurzem z.B. ernsthaft daran gedacht, daß ein ordentlicher Richter befinden muß, unter welchen Umständen ein 83er zum Speckling werden kann? Wollen mal hoffen, daß die Gerichtsbarkeit nicht mit solcherlei Unsinn beschäftigt werden muß.
|
Wenn ein Spieler rechtmäßig aus einem Verein ausgeschlossen wird, dann erübrigt sich bereits jedwede Diskussion über einen etwaigen Schadenersatzanspruch. Wenn ein Spieler meint, zu Unrecht ausgeschlossen worden zu sein, dann bleibt ihm im übrigen der Rechtsweg offen, nachdem die vereinsinteren durch Satzung vorgegebenen Rechtsmittel - erfolglos - ausgeschöpft worden sind, notfalls mit entsprechender Begründung mittels einer einstweiligen Verfügung.
Selbst wenn sich ein Vereinsausschluss als rechtswidrig erweisen würde, dann kann man mico nur Recht geben, wenn er mit seinem Beitrag zum Ausdruck bringen will, dass Vorsicht angesagt ist. Ich muss jede Schadensposition spezifiziert darlegen und unter Beweis stellen, ferner darf mir hierbei kein Mitverschulden unterstellt werden können. Wenn beispielsweise jemand Urlaub nimmt und schon auf auf der Anlage trainiert hat, auf der eine DM statt findet, dann wird zu prüfen sein, ob dass nicht etwas voreilig war. Wenn sich jemand wegen einer DM einen neuen Ball kauft, wird er nachzuweisen haben, dass er nur, aber auch wirklich nur auf dieser Anlage den Ball spielen kann und würde, egal wie die Witterungsverhältnisse sind. Hinzu käme auch in diesem Fall das Argument einer gewissen Voreiligkeit. Immaterielle Schäden werden nach dem BGB nur in den hierfür in dem Gesetz vorgesehenen Fällen ersetzt, in Betracht käme als lediglich ein Schmerzensgeldanspruch. Was soll es also nach Auffassung eines Richters Wert sein, wenn ich nicht an einer DM teilnehmen kann, hierbei vorausgesetzt, ich kann nachweisen, dass ich mich überhaupt qualifiziert hätte? Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich eine solche Schadenposition jedenfalls nicht einklagen. Bei einem "normalen" Vereinsausschluss wird man letztlicht nicht ernsthaft die Frage diskutieren müssen, ob eine strafbewehrte Beleidiging, üble Nachrede oder gar Verleumdung vorliegt. Eine Beleidigung kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechend negatives Werturteil erfolgt (klassisches Beispiel: Du A...). Die Üble Nachrede und die Verleumdung unterscheiden sich grundsätzlich nur dadurch, dass bei beiden Tatbeständen zwar Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind jemanden in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei allerdings die entsprechende Tatsache im Falle der Üblen Nachrede wahr sein kann und bei der Verleumdung die Tatsache unwahr sein muss. Wesentliches Kriterium bei beiden Straftatbeständen ist aber, dass die Tatsachen öffentlich gemacht werden müssen. Wenn man das Beispiel von Harislee nimmt, macht sich ein Vereinsvorstand nicht strafbar, wenn Dritte via Internet über die Entscheidung berichten, unabhängig davon, ob über haupt die Rede davon sein kann, dass im konkreten Fall jemand verächtlich bzw. herabgewürdigt worden sein sollte. |
Da kommt doch voll der Anwalt durch. ;)
(Cobra übernehmen Sie :D) Nö, im Ernst, Justitia sollte sich mit solchem Firlefanz nicht beschäftigen müssen, aber einen Aspekt werfe ich denn doch in den Gerichtssaal: Nehmen wir mal an, ein zu Unrecht gesperrter Spieler verliert sein Recht auf die Teilnahme an DM/EM/WM und würde dadurch einen Sponsoren verlieren? Ist ziemlich an den Haaren herbeigezogen, aber immerhin möglich. ;) Übrigens reden wir hier nicht über Harrislee. Der Vorgang dort war wohl nur der Auslöser für diesen Thread. |
In dem von Dir exemplarisch zitierten Fall käme grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wobei der betreffende Spieler überprüfen sollte, ob zuvor seine Zuwendungen von Sponsoren ordentlich bei der Steuererklärung angegeben wurden (das unterstelle ich einmal als selbstverständlich). Ansonsten könnte der Schuss prima nach hinten los gehen.
:) |
schaden
dann nehme ich den begriff schadensersatz und ersetze ihn durch das wort schmerzensgeld.
wenn ich zu unrecht aus dem verein ausgeschlossen werden, dann darf ich für den rest der saison oder zumindest 3 monate ( schnellstmöglicher wechsel) kein minigolf mehr spielen ( genaugenommen keine turniere ) da dies mein größtes hobby ist, ist das schon mit schmerzen verbunden !!!! |
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 14:52 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.6.3 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.