Michelino |
29.05.2009 09:20 |
Bei den Recherchen für mein Minigolf-Buch konnte ich das Lüneburger Urteil in seiner ganzen Einfalt lesen. Die Richter sprachen über 20 Jahre nach dem Hitler-Regime immer noch davon, der Sport habe "den Körper zu stählen" (steht tatsächlich in der Urteilsbegründung so drin).
Weil das bei "dem" Minigolf (die Richter bezeichneten Minigolf konsequent männlich) nicht erkennen konnten, fiel ihnen das Urteil leicht.
Damit war dieses Gericht aber in Opposition mit anderen in Deutschland: Beispielgebend das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09.09.1958. Andere folgten: "So ist der Senat zu der Überzeuigung gelangt, dass das Minigolfspiel wenigstens auf den Anlagen, wie sie vom Deutschen Minigolf Verband in Traben-Trarbach geplant und genehmigt sind, eine sportliche Betätigung im Sinne des Vergnügungssteuerrechts ist."
So, das zum Thema Traben-Trarbach. Respekt!
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