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Größe der Werbung bei Trainingsanzügen ?
Inwieweit ist die Größe der Werbung hinten aufTrainingsanzügen reglementiert?
In der Online-Version des Handbuchs habe ich leider (vielleicht auch aus Unvermögen) nichts gefunden. Nur soviel, als ich auf der Seite, auf welcher die Vereinszugehörigkeit zu sehen ist, keine Werbung machen darf. Erschöpft sich diese Reglementierung in den Werbeleitlinien (S 52) des DMV-Onlinehandbuches? Kann mir jemand weiterhelfen? Grüße, Andi |
Ich meine mich daran zu erinnern, das die Werbung auf dem Rücken maximal DIN A4-Größe haben darf.
Wie das mit Brust- und Ärmelwerbung ist, hab ich keine Ahnung. |
Mit Übernahme der WMF-Bestimmungen wurden auch die damals gültigen Größenvorschriften abgeschafft. Und - was im Handbuch steht ist, zumindestens derzeit, gültig.
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Hier der Auszug aus dem Handbuch des DMV - Nachzulesen bzw. Herunterzuladen auf der Homepage des DMV unter Link ARCHIV/Download/ Regelwerk - S52-Werbeleitlinien.
quisi RICHTLINIEN FÜR WERBUNG AN SPIELER/SPIELERINNEN (WerbeRL) S 52 Stand: 08/2004 Seite 1 von 1 Gilt für den gesamten WMF-Bereich Während des offiziellen Trainings und des Wettkampfes ist Werbung auf Sportkleidung – gilt für Trikots, Hemden, Blusen, Jacken, Trainingsanzüge, Pullover oder ähnliche Sportkleidung - in folgender Weise zugelassen: 1. An der Seite der Sportkleidung (Brust, Rücken, Arm), an welcher die Nationen- (im DMVBereich: Verbands- oder Vereins-) zugehörigkeit gut sichtbar angebracht ist, ist keine Werbung zugelassen. 2. Werbung an oder auf Ballkoffern ist zulässig. 3. Werbung ist nur zugelassen, wenn 1. die Sportler/Sportlerinnen nicht widersprechen, 2. nur Vereine und Verbände, nicht aber Sportler/Sportlerinnen Einnahmen aus der Werbung erhalten, 3. die Werbung mannschaftseinheitlich getragen wird. 4. Startnummern-Werbung fällt nicht unter diese Bestimmungen. Sportler/Sportlerinnen sind verpflichtet, Startnummern (auch mit Werbung) zu tragen, sofern der Veranstalter diesem zustimmt. 5. Die vorstehenden Werbezulassungen gelten im Bereich des DMV für alle unter Ziffer 7 der DMV-Sportordnung aufgeführten Turnierarten. 6. Tabak-, Alkohol- und anstößige Werbung ist grundsätzlich unzulässig. 7. Diese Bestimmungen können durch Mehrheitsbeschluss der WMF-Delegiertenversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Die Übernahme dieser Bestimmungen für den DMV-Bereich wurde von der Sportwarte- Vollversammlung am 07./08.03.2003 beschlossen, bestätigt von der Sportwarte- Vollversammlung am 12./13.03.2004. |
Danke!
Dankeschön BvB.
Und danke Sieghardt, aber wie bereits aus dem Anfangsbeitrag ersichtlich ist, kenne ich die Bestimmung. Ich hatte nur etwas im Kopf, dass die Größe reglementiert ist, aber das ist ja jetzt hinfällig. Andi |
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