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Alt 20.02.2007, 18:27
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opc opc ist offline
Pantoffelheld
 
Registriert seit: 18.12.2006
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Standard ebay artikelbeschreibung

hallo,

heute habe ich der verhandlung um den 083 speckling beigewohnt.

sollte das urteil bestand behalten, der angeklagte will wohl in revision gehen, dann muss man bei ebay beschreibungen von minigolfbällen sehr vorsichtig sein.

der angeklagte wurde wegen betrug verurteilt, dabei wurden folgende dinge aus der artikelbeschreibung nicht in zweifel gezogen.

deutschmann 083 > bei dem ball handelte es sich eindeutig um einen solchen ball

speckling > auch dass es sich bei dem ball , der dem gericht um einen speckling gehandelt haben kann, als dieser beim käufer ankam , wurde nicht angezweifelt. dabei war es unerheblich

alter deutschmann > auch dies wurde aufgrund des vermutlichen herstellungsjahres nícht angezweifelt

da der artikelbeschreibung jedoch der satz " der ball , den jeder haben möchte und der nicht oft bei ebay zu bekommen ist " ( nach meinen gedächtnis ) hinzugefügt wurde, sprach das gericht den angeklagten für schuldig, da es annahm , dass der beschuldigte diesen satz hinzugefügt hat, um dem käufer einen ganz besonderen ball, vermutlich der wertvollsten serie, zu sugerieren. und im gesamtkonsenz ist es dann eben nicht mehr unerheblich , ob der ball speckig gespielt wurde oder präpariert.

dies führte zu der verurteilung.

da dieses urteil , wenn es den rechtskräftig wird, bei jedem weiteren fall als rechtskräftiges urteil angeführt werden kann, sollte sich jeder ebay verkäufer darauf einstellen.

konsequenz daraus wird wohl sein, dass speckling nicht gleich speckling ist und man deshalb darauf hinweisen muss, wie der ball zum speckling geworden ist.

auch zusätze wie supertoll, echte rarität usw sollte man tunlichst unterlassen, da die gerichte dies als "preissteigernd" werten , im falle eines falles halt als betrugsabsicht.

insgesamt wurde für käufer ein gutes urteil gefällt, obwohl ich persönlich zweifel am urteil habe, weil im mündlcihen urteil fehlerhaft begründet worden ist.

verkäufer müssen nun vorsichtig mit superlativen umgehen und den artikel möglichst genau beschreiben oder nichtwissen als solches preisgeben, "ball wurde gebraucht erworben und war schon speckig, daher kann keine angabe gemacht werden, wie der ball speckig geworden ist."

es wurde dem beklagten vorgeworfen, dass er den ball nur einem monat besessen hätte und der ball in dieser zeit eigentlich nicht speckig geworden sein kann, dass man einen gebrauchten ball aber auch schon speckig erwerben kann- und dies war wohl auch die aussage des beklagten- wurde nicht in betracht gezogen.

dem beklagten wurde übrigens eine einstellung nach § 153 stpo angeboten, diese hat er aber abgelehnt , da er sich keiner schuld bewußt war , und er einen echten freispruch erwirken wollte.

Geändert von opc (20.02.2007 um 18:36 Uhr).
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