Hier der Auszug aus dem Handbuch des DMV - Nachzulesen bzw. Herunterzuladen auf der Homepage des DMV unter Link ARCHIV/Download/ Regelwerk - S52-Werbeleitlinien.
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RICHTLINIEN FÜR WERBUNG AN SPIELER/SPIELERINNEN (WerbeRL) S 52
Stand: 08/2004 Seite 1 von 1
Gilt für den gesamten WMF-Bereich
Während des offiziellen Trainings und des Wettkampfes ist Werbung auf Sportkleidung – gilt für
Trikots, Hemden, Blusen, Jacken, Trainingsanzüge, Pullover oder ähnliche Sportkleidung - in folgender
Weise zugelassen:
1. An der Seite der Sportkleidung (Brust, Rücken, Arm), an welcher die Nationen- (im DMVBereich:
Verbands- oder Vereins-) zugehörigkeit gut sichtbar angebracht ist, ist keine Werbung
zugelassen.
2. Werbung an oder auf Ballkoffern ist zulässig.
3. Werbung ist nur zugelassen, wenn
1. die Sportler/Sportlerinnen nicht widersprechen,
2. nur Vereine und Verbände, nicht aber Sportler/Sportlerinnen Einnahmen aus der Werbung
erhalten,
3. die Werbung mannschaftseinheitlich getragen wird.
4. Startnummern-Werbung fällt nicht unter diese Bestimmungen. Sportler/Sportlerinnen sind
verpflichtet, Startnummern (auch mit Werbung) zu tragen, sofern der Veranstalter diesem
zustimmt.
5. Die vorstehenden Werbezulassungen gelten im Bereich des DMV für alle unter Ziffer 7 der
DMV-Sportordnung aufgeführten Turnierarten.
6. Tabak-, Alkohol- und anstößige Werbung ist grundsätzlich unzulässig.
7. Diese Bestimmungen können durch Mehrheitsbeschluss der WMF-Delegiertenversammlung
geändert oder außer Kraft gesetzt werden.
Die Übernahme dieser Bestimmungen für den DMV-Bereich wurde von der Sportwarte-
Vollversammlung am 07./08.03.2003 beschlossen, bestätigt von der Sportwarte-
Vollversammlung am 12./13.03.2004.
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