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Alt 09.06.2007, 16:22
Uwe Braun Uwe Braun ist offline
Pantoffelheld
 
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Wenn ein Spieler rechtmäßig aus einem Verein ausgeschlossen wird, dann erübrigt sich bereits jedwede Diskussion über einen etwaigen Schadenersatzanspruch. Wenn ein Spieler meint, zu Unrecht ausgeschlossen worden zu sein, dann bleibt ihm im übrigen der Rechtsweg offen, nachdem die vereinsinteren durch Satzung vorgegebenen Rechtsmittel - erfolglos - ausgeschöpft worden sind, notfalls mit entsprechender Begründung mittels einer einstweiligen Verfügung.

Selbst wenn sich ein Vereinsausschluss als rechtswidrig erweisen würde, dann kann man mico nur Recht geben, wenn er mit seinem Beitrag zum Ausdruck bringen will, dass Vorsicht angesagt ist. Ich muss jede Schadensposition spezifiziert darlegen und unter Beweis stellen, ferner darf mir hierbei kein Mitverschulden unterstellt werden können. Wenn beispielsweise jemand Urlaub nimmt und schon auf auf der Anlage trainiert hat, auf der eine DM statt findet, dann wird zu prüfen sein, ob dass nicht etwas voreilig war. Wenn sich jemand wegen einer DM einen neuen Ball kauft, wird er nachzuweisen haben, dass er nur, aber auch wirklich nur auf dieser Anlage den Ball spielen kann und würde, egal wie die Witterungsverhältnisse sind. Hinzu käme auch in diesem Fall das Argument einer gewissen Voreiligkeit.

Immaterielle Schäden werden nach dem BGB nur in den hierfür in dem Gesetz vorgesehenen Fällen ersetzt, in Betracht käme als lediglich ein Schmerzensgeldanspruch. Was soll es also nach Auffassung eines Richters Wert sein, wenn ich nicht an einer DM teilnehmen kann, hierbei vorausgesetzt, ich kann nachweisen, dass ich mich überhaupt qualifiziert hätte? Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich eine solche Schadenposition jedenfalls nicht einklagen.

Bei einem "normalen" Vereinsausschluss wird man letztlicht nicht ernsthaft die Frage diskutieren müssen, ob eine strafbewehrte Beleidiging, üble Nachrede oder gar Verleumdung vorliegt. Eine Beleidigung kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechend negatives Werturteil erfolgt (klassisches Beispiel: Du A...). Die Üble Nachrede und die Verleumdung unterscheiden sich grundsätzlich nur dadurch, dass bei beiden Tatbeständen zwar Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind jemanden in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei allerdings die entsprechende Tatsache im Falle der Üblen Nachrede wahr sein kann und bei der Verleumdung die Tatsache unwahr sein muss. Wesentliches Kriterium bei beiden Straftatbeständen ist aber, dass die Tatsachen öffentlich gemacht werden müssen. Wenn man das Beispiel von Harislee nimmt, macht sich ein Vereinsvorstand nicht strafbar, wenn Dritte via Internet über die Entscheidung berichten, unabhängig davon, ob über haupt die Rede davon sein kann, dass im konkreten Fall jemand verächtlich bzw. herabgewürdigt worden sein sollte.
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