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Quo Vadis, Minigolf? Wie geht´s mit unserem Sport weiter? Hier ist jede Menge Platz für Visionen und Innovation. Wie kann Minigolf mit den Trendsportarten als Konkurrenz mithalten? Wie begeistere ich Jugendliche fürs Minigolfen? Was findet Ihr toll an der Verbandsarbeit, was weniger toll? Es gibt soviel Gutes - Hauptsache, man tut es. :)

 
 
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  #9  
Alt 26.07.2009, 19:29
Benutzerbild von goligolem
goligolem goligolem ist offline
Freak
 
Registriert seit: 15.12.2006
Ort: Wesseling
Beiträge: 2.599
Standard

Zitat:
Zitat von DiStefano Beitrag anzeigen
Ihr meint also, dieses Urteil hätte für Platzbetreiber keine rechtlichen Auswirkungen? Falsch gedacht. Oder wie soll eurer Meinung nach ein Platzbesitzer reagieren, wenn eine Gruppe von kleineren Schulkindern ohne Aufsicht führende Erwachsene am Häuschen auftaucht und Tickets lösen will? Einfach die Tickets verkaufen und Schläger und Bälle rausgeben: "Dann spielt mal schön"?

Auch könnte das Aufstellen von auffälligen Warnschildern (mit oder ohne Haftungsausschlussklausel) ratsam sein, dann nämlich, wenn streitlustige Eltern, nachdem der erste Schock über die Verletzung des Kindes überwunden ist, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.
So sieht es das Gesetz in Sachen Geschäftsfähigkeit und dieses ist Vorraussetzung damit ein Pächter oder Verein Eintrittskarten verkaufen darf.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Geschäfte zu tätigen. Volle Geschäftsfähigkeit wird i. d. R. mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.

Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein ohne diese Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, ein Vertrag zunächst schwebend unwirksam und abhängig von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Ausnahme: der Minderjährige erlangt lediglich rechtliche Vorteile oder bestreitet das Geschäft mit seinem Taschengeld.

Wenn wir der Meinung sind das der oder die jenige zu jung ist lassen wir die Person nur mit einem Erwachsenen auf dem Platz dafür haben wir schon zu oft kleinere Verletzungen gehabt und das obwohl die Kinder unter Aufsicht waren und wir gesagt haben " Passt am Netz auf und haltet Abstand "
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