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Forum
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Kleine Regelkunde Für Anfänger, Fortgeschrittene und Profis. |
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20.05.2014, 19:47
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Teenager
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Registriert seit: 04.06.2011
Beiträge: 144
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Zitat:
Zitat von CSS
und was würde für die Bahn an Schlägen eingetragen werden?
V+2 wäre als Strafe eindeutig
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Ich denke, das käme auf die Situation an:
Packt der Spieler den Ball weg sind es m.E. 7 Schlag für nicht beenden der Bahn.
legt er ihn wieder ab und möchte den nächsten Schlag ausführen denke ich Schlag x folgt.
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20.05.2014, 22:24
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Halbstarker
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Registriert seit: 17.04.2007
Ort: Berlin-Wilmersdorf
Beiträge: 312
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Da steckt der Wurm...äh...der Ball drin!
Habe zu dem von René geschilderten Vorfall betreffend der Bahn 7 (Beton) eine genauere Darstellung durch eine beteiligte Person bekommen.
In S 11 der NORMUNGSBESTIMMUNGEN FÜR BETON steht bei Bahn 7 unter 8. > Befindet sich der Ball nach Überwindung der Grenzlinie innerhalb des Spielfeldes (d.h. innerhalb der unter 1.2. beschriebenen Linien), wird der Ball immer von dort weitergespielt, wo er zur Ruhe gekommen ist.
Der Ball steckt im Zaun. Also befindet sich der Ball im Ruhestand. Da man den Ball ja nun schlecht (aber nicht unmöglich) aus der sogenannten "Schutzeinrichtung" in Richtung Zielkreis kontrolliert weiterspielen kann (was man aber auch nicht erlauben dürfte, da der Ball sich nicht auf dem eigentlichen Spielfeld liegend befindet), hat der nächste Schlag von der nächsten Ablegemarkierung zu erfolgen.
Betreffend der Ablegung kann der zweiten Textsatz unter 9. meiner Meinung nach auch ohne Bezug zum ersten Textsatz angewandt werden:
9. Verlässt der Ball nach korrekter Überwindung der Grenzlinie das Spielfeld (auch vorübergehend), ist er dort einzusetzen und von dort weiterzuspielen, wo er das Spielfeld verlassen hat. Im Bereich der Schutzeinrichtungen kann der Ball bis zu 30 cm abgelegt werden.
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SCH......öner Lochrand! 
SCHÖNER SCHLAG......zwei kommt!
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20.05.2014, 22:55
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Bälleschubser
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Registriert seit: 02.03.2013
Ort: nördlich der Alpen
Beiträge: 174
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Zitat:
Zitat von Pommes
Habe zu dem von René geschilderten Vorfall betreffend der Bahn 7 (Beton) eine genauere Darstellung durch eine beteiligte Person bekommen.
In S 11 der NORMUNGSBESTIMMUNGEN FÜR BETON steht bei Bahn 7 unter 8. > Befindet sich der Ball nach Überwindung der Grenzlinie innerhalb des Spielfeldes (d.h. innerhalb der unter 1.2. beschriebenen Linien), wird der Ball immer von dort weitergespielt, wo er zur Ruhe gekommen ist.
Der Ball steckt im Zaun. Also befindet sich der Ball im Ruhestand. Da man den Ball ja nun schlecht (aber nicht unmöglich) aus der sogenannten "Schutzeinrichtung" in Richtung Zielkreis kontrolliert weiterspielen kann (was man aber auch nicht erlauben dürfte, da der Ball sich nicht auf dem eigentlichen Spielfeld liegend befindet), hat der nächste Schlag von der nächsten Ablegemarkierung zu erfolgen.
Betreffend der Ablegung kann der zweiten Textsatz unter 9. meiner Meinung nach auch ohne Bezug zum ersten Textsatz angewandt werden:
9. Verlässt der Ball nach korrekter Überwindung der Grenzlinie das Spielfeld (auch vorübergehend), ist er dort einzusetzen und von dort weiterzuspielen, wo er das Spielfeld verlassen hat. Im Bereich der Schutzeinrichtungen kann der Ball bis zu 30 cm abgelegt werden.
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Da sollten wir jetzt aber alle froh sein, dass wir wenigstens das seit gut 50 Jahren richtig gemacht haben. 
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Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht und hat's gemacht.
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20.05.2014, 23:43
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Halbstarker
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Registriert seit: 17.04.2007
Ort: Berlin-Wilmersdorf
Beiträge: 312
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Komm mir nicht zum zweiten Mal über die Grenzlinie!
Betreffend der 2. Frage von René meine Meinung:
Spassbremse bezog sich im Beitrag #2 auf 18.(6) Absatz g in den Internationale Spielregeln.
(6) Eine Verwarnung mit zwei Strafpunkten (V+2) kann für jede Art von Verstoß verhängt werden, soweit dieser nicht in Ziffer 18 (7) aufgeführt ist. Sie kann auch dann verhängt werden, sofern der Spieler zuvor noch keine Ermahnung (E) oder Ermahnung mit Strafpunkt (E+1) erhalten hat. Sie ist zu verhängen, sofern > g) der Lauf des eigenen Balls oder des Balls eines anderen Spielers vorsätzlich verändert wurde.
Eine schiedsrichterliche verantwortliche Person könnte nun theoretisch nach g) handeln, da der Lauf des eigenen Balles vorsätzlich von dieser spielenden Person aufgehalten wurde zu einem Zeitpunkt, wo der Ball hätte noch nicht angehalten bzw. berührt werden dürfen. Aus meiner Erfahrung ist mit dieser Bestrafung aber die bewußte Einflussnahme auf einen Balllauf gemeint, wodurch einer spielenden Person ein Vorteil oder ein Nachteil entsteht. In dem von René dargestellten Beispiel wäre aber kein Vorteil für die spielende Person entstanden. Die betreffende Person hat nur einer aus seiner Sicht einzutreffenden Tatsache zuvorgehandelt und nicht regelkonform die zweite Überquerung des Balles über die Grenzlinie abgewartet.
Ich bin mir noch nicht im Klaren, wie ich den geschilderten Fall bestraft hätte.
Für mich interessant wäre gewesen der Abstand der Grenzlinie zu dem Punkt auf der Spielfläche, wo der Ball aufgehalten wurde. Und wie der Ball aufgehalten wurde: Mit Schläger oder Hand (oder sonstwie) gestoppt oder sogar im Balllauf aufgenommen.
Eine Ermahnung mit 1 Strafpunkt (E+1) wäre nach Ziffer 18 (5 b) vertretbar. Eine Ermahnung ohne Strafpunkt (E) würde ich als ausreichend ersehen, wenn der Ball zwischen der Ablegemarkierung und der Grenzlinie aufgehalten wurde. Und ob ich sogar nur eine mündliche Ermahnung geben würde (sofern möglich), käme auf mehrere Faktoren an.
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